Änderung der Kostenverteilung in WEG
Für das Teileigentum (Gewerberäume) wurden wesentlich weniger Miteigentumsanteile (pro qm) berechnet, als für das Wohneigentum (Wohnräume). Während bei den Wohnungen ein Miteigentumsanteil ca. 3 qm betrug, betrug ein Miteigentumsanteil bei dem Teileigentum über 30 qm. Die Kosten wurden ursprünglich nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt.Die Eigentümergemeinschaft durfte hier beschließen, dass einige Betriebskosten (wie z.B. für Haus- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Versicherungen u.a.) künftig nach Flächen, und nicht mehr nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden.
Das Gericht stellt fest, dass den Eigentümern bei der Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigen Benachteiligung Einzelner führt. (BGH Urteil vom 16.09.2011 - V ZR 3/11).