Betriebskosten Einwendungen

In den meisten Mietverträgen ist vereinbart, dass der Mieter eine Nettomiete zu zahlen hat sowie Vorschüsse für Betriebs- und Heizkosten. Über diese Kosten hat der Vermieter bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres abzurechnen (Abrechnungsfrist). Gegen solche Abrechnungen kann der Mieter konkrete Einwendungen erheben, und zwar bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung; z.B. wenn die Höhe der bezahlten Vorschüsse nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt wurde. Das gilt auch dann, wenn in der Abrechnung Kosten enthalten sind, die nach der Betriebskostenverordnung gar nicht umlegbar sind. Ausnahmsweise konnte sich ein Vermieter darauf aber nicht berufen, weil er dem Mieter seine Wohngeldabrechnung vorgelegt hat, in der einige Positionen ausdrücklich als "nicht umlegbar" bezeichnet waren (BGH Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 209/15 -).

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