Unrenovierte Wohnung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich unwirksam ist, dem Mieter die Schönheitsreparaturen zu übertragen, wenn ihm eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde. Das ist allerdings dann möglich, wenn ihm ein angemessener Ausgleich dafür eingeräumt wird, dass in der Wohnung Gebrauchsspuren des Vormieters verblieben sind (VIII ZR 185/14). Der Mieter hat allerdings zu beweisen, dass ihm die Wohnung bei Vertragsbeginn unrenoviert übergeben wurde (VIII ZR 242/13).