Mietzahlung bei Mängeln
Immer mehr Gerichte gehen davon aus, dass jeder Mieter weiß, dass er die Miete mindern darf, wenn die Mietsache (Wohnung) mangelhaft ist (und die Mängel nicht auf einem Verschulden des Mieters beruhen). Wer die Miete gleichwohl in voller Höhe und ohne Vorbehalt bezahlt, ist im Nachhinein nicht berechtigt, die "überzahlte" Miete zurück zu verlangen (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 10.06.2015 - 5 C 43/15).
Es ist deshalb immer wichtig, Mängel dem Vermieter möglichst unverzüglich und beweisbar mitzuteilen und gleichzeitig anzuzeigen, dass die Mieten bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels unter (dem) Vorbehalt (der Rückforderung) bezahlt werden.