Rücklastgebühren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff., BGH WM 1997, 2300 ff.) entschieden, dass die Bank des Schuldners von ihrem Kunden pauschale Rücklastgebühren nicht verlangen darf. Mit seiner Entscheidung vom 8. März 2005 (XI ZR 154/04) hat der BGH bestätigt, dass dies noch immer unzulässig ist. Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre unzulässig. Aber auch wenn dies nicht in AGB geregelt ist, läge ein Verstoß gegen § 306a BGB (Umgehung der Inhaltskontrolle von AGB durch "anderweitige Gestaltung") vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass Rücklastgebühren in gar keinem Fall mehr gezahlt werden müssen. Sollte der Gläubiger mit diesen Kosten belastet werden, darf er diese vom Schuldner zurückfordern, wenn dieser ihm eine Einzugsermächtigung erteilt hat.